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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11 (https://dejure.org/2012,87894)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 9 S 85.11 (https://dejure.org/2012,87894)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 (https://dejure.org/2012,87894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 2 S 5 KAG BB, § 6 Abs 3 KAG BB, § 8 Abs 4 S 2 KAG BB, § 8 Abs 4 S 3 KAG BB, § 6 Abs 2 S 5 KAG BB
    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung durch Gebühren; Auswirkungen des zeitweiligen Fehlens eines Abwasserbeseitigungskonzeptes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11
    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller zitierte Passage des neuesten Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus (6 K 15/11, S. 57 EA), welches das Verwaltungsgericht auch zur Begründung seines hier angegriffenen Beschlusses herangezogen hat, von der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46) abweicht oder lediglich einen Aspekt der Senatsrechtsprechung stärker hervorgehoben hat.

    Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht nach der genannten Senatsrechtsprechung in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung - und nicht nur bei jeweils isolierter Betrachtung der Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte - finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend" (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 45).

    Sofern möglicherweise - auf Dauer betrachtet - beitragsfähiger Aufwand in größerem Umfang, als nach der Beitragskalkulation vorgesehen, in die Entgeltkalkulationen eingestellt und hierfür Entgelte eingenommen worden sein sollten, kann - und gegebenenfalls muss - dem entgeltseitig vor Überschreitung der Grenze zur Aufwandsüberdeckung Rechnung getragen werden, etwa durch erhebliche Entgeltreduzierungen für die Zukunft (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 m.w.N.); insoweit geht es auch nicht um eine vom Antragsteller angesprochene unzulässige Rechtsausübung durch Forderung einer Leistung, die alsbald zurückzugewähren wäre.

    Auch ein Fehler der Beitragskalkulation bzw. -erhebung dürfte darin nicht liegen, weil ein - möglicherweise vorliegender - entgeltseitiger Fehler, solange nicht eine Aufwandsüberschreitung anzunehmen ist, die Beitragsseite nicht infiziert (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, Juris Rn. 13).

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11
    Unabhängig davon setzt sich die Beschwerde auch nicht näher mit der in den durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen eigenen Urteilen (VG 6 K 1033/09, VG 6 K 15/11) vertretenen Auffassung auseinander, eine Gesamtschau der im Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 getroffenen Vereinbarungen lasse ohne weiteres den Schluss zu, dass die LWG den Herstellungsaufwand vollständig an die Stadt weiterreiche.

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller zitierte Passage des neuesten Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus (6 K 15/11, S. 57 EA), welches das Verwaltungsgericht auch zur Begründung seines hier angegriffenen Beschlusses herangezogen hat, von der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46) abweicht oder lediglich einen Aspekt der Senatsrechtsprechung stärker hervorgehoben hat.

    Fehl geht die Beschwerde, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht sei im Urteil vom 3. November 2011 (- 6 K 15/11 -, S. 58 f. des EA) davon ausgegangen, dass eine "Kürzung des Investitionsaufwandes um durch Abschreibungen erzielte Erlöse dann erforderlich sei, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11
    In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen - tatsächlich (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 37) - aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11
    Zudem macht die Beschwerde selbst deutlich, dass einem vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzept Bedeutung für die Unterscheidung zukommt, ob auf ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme - noch - ein Herstellungsbeitrag entfällt, oder ob diese Maßnahme - schon - durch einen Verbesserungsbeitrag zu entgelten ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, Juris Rn. 20 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06

    Beitragserhebung bei Dritterfüllung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11
    Die Beschwerde zeigt auch keine überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung auf, indem sie sich auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris) beruft.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2003 - 1 M 492/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen im Falle des Zusammenschlusses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11
    Auf eine andere Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt, dort § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA, worauf die Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 1. Juli 2003 - 1 M 492/02 - abstellt, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11
    Auch ein Fehler der Beitragskalkulation bzw. -erhebung dürfte darin nicht liegen, weil ein - möglicherweise vorliegender - entgeltseitiger Fehler, solange nicht eine Aufwandsüberschreitung anzunehmen ist, die Beitragsseite nicht infiziert (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, Juris Rn. 13).
  • VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12

    Wasseranschlussbeitrag

    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte der Kläger grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg "widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten" vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

    Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte des Klägers grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg "widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten" vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

    Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme, bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

  • VG Cottbus, 05.03.2013 - 6 K 1084/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg "widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten" vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

    Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

  • VG Cottbus, 15.11.2012 - 6 K 729/12

    Wasseranschlussbeitrag

    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg "widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten" vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

    Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

  • VG Cottbus, 22.10.2012 - 6 K 473/12

    Wasseranschlussbeitrag

    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte der Kläger grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg "widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten" vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

    Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).
  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

  • VG Cottbus, 30.04.2019 - 6 L 482/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16

    Kommunalabgabenrecht: Vorausleistung auf den voraussichtlichen

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